• Schonvermögen: 10.000,00 € zzgl. Freibeträge für Altersvorsorge
Hinweis
Die Prüfung ist eine Schätzung. Über den tatsächlichen Anspruch entscheidet das Amtsgericht. In Bremen und Hamburg gibt es öffentliche Rechtsberatung statt Beratungshilfe.
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Einzusetzendes Einkommen-Muss ≤ 20 € für Anspruch sein
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Freibeträge für Beratungshilfe 2026
Freibetragsart
Monatsbetrag
Grundfreibetrag Antragsteller
619 €
Freibetrag Partner
619 €
Freibetrag Kind bis 5 Jahre
393 €
Freibetrag Kind 6 bis 13 Jahre
429 €
Freibetrag Jugendliche 14 bis 17 Jahre
518 €
Freibetrag unterhaltsberechtigte Erwachsene
496 €
Erwerbstätigenfreibetrag
282 €
Schonvermögen
10.000 €
PKHB 2026 und DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Zusätzlich werden die tatsächlichen Wohnkosten vom Einkommen abgezogen.
Häufig gestellte Fragen zum Beratungshilfe-Rechner
Was ist Beratungshilfe?
Beratungshilfe ist eine staatliche Hilfe für die außergerichtliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Sie ermöglicht Personen mit geringem Einkommen, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Der Eigenanteil beträgt nur 15 €. Die Beratungshilfe ist im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt.
Wie beantrage ich Beratungshilfe?
Du kannst einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht deines Wohnorts beantragen. Benötigt werden: Personalausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Nachweise über Unterhaltspflichten, und eine kurze Schilderung des Rechtsproblems. Du kannst auch direkt zum Anwalt gehen und die Beratungshilfe nachträglich beantragen.
Wer hat Anspruch auf Beratungshilfe?
Anspruch haben Personen, deren einzusetzendes Einkommen (nach Abzug aller Freibeträge und Wohnkosten) 20 € oder weniger beträgt, und deren einzusetzendes Vermögen die Schongrenze von 10.000 € für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht überschreitet. Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG haben in der Regel automatisch Anspruch.
Für welche Rechtsgebiete gilt die Beratungshilfe?
Beratungshilfe gilt für alle Rechtsgebiete: Zivilrecht (Miet-, Arbeits-, Familienrecht), Verwaltungsrecht (Behördenangelegenheiten), Sozialrecht (SGB-Streitigkeiten), Strafrecht (außergerichtliche Beratung), und Steuerrecht. Im Strafrecht gibt es zusätzlich die Pflichtverteidigung für gerichtliche Verfahren.
Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?
Beratungshilfe gilt für die außergerichtliche Beratung (beim Anwalt, 15 € Eigenanteil). Prozesskostenhilfe (PKH) gilt für gerichtliche Verfahren und übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten. PKH wird vom Gericht bewilligt und kann als Darlehen gewährt werden, das zurückgezahlt werden muss.
Welche Freibeträge gelten bei der Beratungshilfe?
Die Freibeträge orientieren sich an der PKHB 2026. Grundfreibetrag 619 €, Freibetrag für Partner 619 €, unterhaltsberechtigte Erwachsene 496 €, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 518 €, Kinder von 6 bis 13 Jahren 429 €, Kinder bis 5 Jahre 393 €, Erwerbstätigenfreibetrag 282 €. Zusätzlich werden die tatsächlichen Wohnkosten (Miete + Nebenkosten) vom Einkommen abgezogen.
Gibt es Beratungshilfe in allen Bundesländern?
In den meisten Bundesländern gibt es Beratungshilfe nach dem BerHG. Ausnahmen: In Bremen gibt es die Öffentliche Rechtsberatung, in Hamburg das Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsamt. Diese bieten kostenlose Rechtsberatung ohne Beratungshilfeschein.
Welche Nachweise sollte ich vor dem Beratungshilfe-Rechner bereitlegen?
Wichtig sind Einkommensnachweise, Haushaltsgröße, Miet- oder Belastungsdaten, Bescheide und der Zeitraum, für den die Leistung geprüft wird. Fehlende Nachweise führen häufig zu anderen Ergebnissen als die Modellrechnung.
Warum können Freibeträge den Beratungshilfe-Rechner stark verändern?
Viele Sozialleistungen rechnen Einkommen nicht eins zu eins an. Freibeträge, Pauschalen, Unterhaltspflichten und Haushaltsmitglieder können entscheiden, ob ein Anspruch entsteht oder wegfällt.
Wann reicht der Beratungshilfe-Rechner nur als erste Orientierung?
Wenn Einkommen schwankt, Bescheide fehlen oder sich Haushaltsmitglieder ändern, ist das Ergebnis nur ein Szenario. Für Anträge zählt die konkrete Prüfung der zuständigen Stelle.