Arbeitslosengeld Rechner
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Häufig gestellte Fragen zum Arbeitslosengeld Rechner
ALG I (Arbeitslosengeld) ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung für Personen, die mindestens 12 Monate Beiträge eingezahlt haben und ihren Job unverschuldet verloren haben. Die Höhe orientiert sich am vorherigen Einkommen (60% bzw. 67% mit Kindern). ALG II (seit 2023 Bürgergeld genannt) ist dagegen eine steuerfinanzierte Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen zwischen 15-65 Jahren mit sehr geringem oder keinem Einkommen. Es ist einkommens- und vermögensabhängig und sichert nur das Existenzminimum. Der Regelsatz beträgt 2025 für Alleinstehende 563€ plus angemessene Wohnkosten. Wer nach ALG I-Bezug noch arbeitslos ist, kann oft in ALG II wechseln.
ALG I beträgt 60% des pauschalierten Nettoentgelts für Kinderlose und 67% für Personen mit mindestens einem Kind. Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Bruttoentgelts der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (2025: 8.050€ West/Ost vereinheitlicht). Vom Bruttoentgelt werden pauschal 20% für Steuern und 21% für Sozialversicherung abgezogen. Das daraus resultierende 'pauschalierte Nettoentgelt' ist die Berechnungsgrundlage. Mindestbetrag sind etwa 600€, Höchstbetrag liegt bei rund 2.770€ (mit Kindern) bzw. 2.400€ (ohne Kinder) monatlich. Zusätzlich können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen werden.
Die ALG I-Bezugsdauer hängt von Ihrem Alter bei Arbeitslosigkeit und den Beitragszeiten in den letzten 5 Jahren ab. Grundregel: 12 Monate Beitragszeit = 6 Monate ALG I, 24 Monate = 12 Monate ALG I. Ab 50 Jahren verlängert sich die Bezugsdauer: 50-54 Jahre bis 15 Monate, 55-57 Jahre bis 18 Monate, ab 58 Jahre bis 24 Monate (bei entsprechend langen Beitragszeiten). Mindestvoraussetzung sind 12 Monate Beitragszeit in den letzten 30 Monaten. Bei kürzerer Arbeitszeit können auch 6 Monate Beitragszeit in 30 Monaten ausreichen, dann aber nur 3 Monate ALG I. Arbeitslose über 58 können unter bestimmten Umständen nahtlos in die Rente wechseln.
Die Bürgergeld-Regelsätze 2025 betragen: Alleinstehende/Alleinerziehende 563€, Partner in Bedarfsgemeinschaft je 506€, Erwachsene bei Eltern 451€, Jugendliche 14-17 Jahre 471€, Kinder 6-13 Jahre 390€, Kinder 0-5 Jahre 357€. Zusätzlich werden angemessene Wohnkosten (Miete, Heizung) und Krankenversicherungsbeiträge übernommen. Die 'Angemessenheit' der Wohnkosten variiert regional stark - in München sind 800€ für eine 1-Zimmer-Wohnung angemessen, in kleineren Städten nur 400€. Einmalige Bedarfe (Erstausstattung, Klassenfahrten) können zusätzlich gewährt werden. Bei besonderen Härten gibt es Mehrbedarfszuschläge, etwa für Alleinerziehende (36% des Regelsatzes), Schwangere ab 13. Woche oder bei medizinisch notwendiger Ernährung.
Ja, Einkommen wird beim Bürgergeld angerechnet, aber mit gestaffelten Freibeträgen. Die ersten 100€ bleiben vollständig anrechnungsfrei. Von 100-200€ Bruttoeinkommen bleiben 20% anrechnungsfrei, von 200-1.000€ weitere 10%. Beispiel: Bei 600€ Einkommen bleiben 100€ + 20€ (20% von 100€) + 40€ (10% von 400€) = 160€ anrechnungsfrei. Das Kindergeld wird dagegen vollständig angerechnet. Unterhaltsleistungen werden als Einkommen des Kindes gewertet. Wichtig: Es zählt das Bruttoeinkommen vor Steuern und Sozialabgaben. Fahrtkosten zur Arbeit können als Freibetrag geltend gemacht werden. Selbstständigeneinkommen wird nach Abzug der Betriebsausgaben bewertet. Schwarzarbeit führt zu Sanktionen und Rückforderungen.
Die Zumutbarkeitsregeln unterscheiden sich bei ALG I und Bürgergeld erheblich. Bei ALG I gilt: In den ersten 3 Monaten müssen Sie nur Arbeit annehmen, die Ihrer Qualifikation und dem bisherigen Entgelt entspricht. Ab dem 4. Monat kann auch eine geringere Qualifikation zugemutet werden, das Entgelt darf aber nur um 20% unter dem bisherigen Niveau liegen. Ab dem 7. Monat entfällt die Entgeltschutzgrenze. Bei Bürgergeld ist grundsätzlich jede legale Arbeit zumutbar, die mindestens den Mindestlohn zahlt. Unzumutbar sind nur Arbeiten, die gesundheitlich oder familiär unvereinbar sind (z.B. bei Kinderbetreuung unter 3 Jahren). Weiterbildungsmaßnahmen können die Vermittlung in bestimmte Berufe ausschließen. Wer zumutbare Arbeit ablehnt, riskiert Sanktionen bis hin zur kompletten Streichung der Leistungen.
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