Prüfe deinen möglichen Sozialhilfeanspruch nach SGB XII mit klar ausgewiesenem Vorprüfungs-Scope
Sozialhilfe-Vorprüfung
Vorprüfung nach SGB XII mit den Regelbedarfsstufen 2026. Gib die als angemessen angesetzten Unterkunftskosten und das bereinigte Monatseinkommen ein; Vermögen und Spezialtatbestände werden nicht vollständig automatisiert.
Vorprüfungs-Ergebnis
Gib Regelbedarfsdaten, KdU und Einkommen ein, um die Sozialhilfe-Vorprüfung zu sehen.
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Anrechenbares Einkommen-Einkommen minus Freibeträge
Regelbedarfsstufen 2026 (SGB XII)
Stufe
Personenkreis
Monatsbetrag
1
Alleinstehende / Alleinerziehende
563 €
2
Paare (je Partner)
506 €
3
Erwachsene im Haushalt anderer
451 €
4
Jugendliche 14-17 Jahre
471 €
5
Kinder 6-13 Jahre
390 €
6
Kinder 0-5 Jahre
357 €
Die Vorprüfung nutzt zusätzlich bereits als angemessen angesetzte Unterkunftskosten und Heizkosten. Vermögen und Sonderfreibeträge sind nicht vollständig automatisiert.
Häufig gestellte Fragen zum Sozialhilfe-Rechner
Was ist der Unterschied zwischen Sozialhilfe und Bürgergeld?
Sozialhilfe nach SGB XII erhalten Personen, die nicht erwerbsfähig sind (z. B. dauerhaft kranke oder behinderte Menschen sowie Rentner). Erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 67 Jahren erhalten stattdessen Bürgergeld (ehemals Hartz IV) nach SGB II. Die Regelsätze sind identisch, aber die Zuständigkeiten unterscheiden sich.
Neben dem Regelbedarf werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete plus Nebenkosten) übernommen, sofern sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach der örtlichen Mietobergrenze, der Haushaltsgröße und dem örtlichen Mietspiegel. Auch Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen.
Welche Mehrbedarfe gibt es bei der Sozialhilfe?
Mehrbedarfe werden gewährt für: Schwangere ab der 13. Woche (17 % des Regelsatzes), Alleinerziehende (12-60 % je nach Kinderzahl), Menschen mit Schwerbehinderung und Merkzeichen G (17 %), kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen, sowie dezentrale Warmwassererzeugung.
Wird Vermögen auf die Sozialhilfe angerechnet?
Ja, Vermögen wird grundsätzlich angerechnet. Es gibt jedoch Schonvermögen: 10.000 € pro Person als Barbetrag, angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe, sowie Altersvorsorge bis bestimmte Grenzen.
Wie werden Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet?
Einkommen wird grundsätzlich angerechnet. Bei Erwerbseinkommen berücksichtigt die Vorprüfung den SGB-XII-Freibetrag von 30 % des bereinigten Einkommens, gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1. Daneben können weitere Absetzbeträge und Sonderfreibeträge relevant sein.
Wer ist zuständig für Sozialhilfe?
Zuständig für die Sozialhilfe sind die örtlichen Sozialhilfeträger, in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Der Antrag wird beim Sozialamt der Gemeinde oder Stadt gestellt. Für bestimmte Leistungen (z. B. Eingliederungshilfe) sind die überörtlichen Träger (Landschaftsverbände) zuständig.
Muss ich meine Wohnung aufgeben, wenn ich Sozialhilfe beantrage?
Nein, du musst nicht sofort umziehen. Wenn deine Wohnung als unangemessen teuer eingestuft wird, erhältst du zunächst eine Aufforderung zur Kostensenkung mit einer Frist von in der Regel 6 Monaten. In dieser Zeit werden die vollen Kosten übernommen. Erst danach werden nur noch die angemessenen Kosten gezahlt.
Gibt es einmalige Leistungen bei der Sozialhilfe?
Ja, neben dem laufenden Regelbedarf können einmalige Beihilfen gewährt werden für: Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, mehrtägige Klassenfahrten, sowie Bildung und Teilhabe für Kinder.
Wie genau sind die Berechnungen?
Die Berechnungen basieren auf aktuellen mathematischen Formeln und Standards. Die Genauigkeit hängt von der Qualität der eingegebenen Daten ab. Für rechtlich bindende Berechnungen solltest du einen Fachexperten konsultieren.
Was passiert mit meinen eingegebenen Daten?
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