monatlicher Bruttorentenanteil-Rententeil aus Kindererziehungszeiten vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung.
Mv
Monate vor 1992-Vollständig zugeordnete Kindererziehungsmonate für vor 1992 geborene Kinder nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht.
Mn
Monate ab 1992-Anerkannte Kindererziehungsmonate für ab 1992 geborene Kinder.
E
Entgeltpunkte-Korrektur-Manuelle Korrektur, wenn der Versicherungsverlauf eine abweichende Bewertung zeigt.
W
aktueller Rentenwert-Monatlicher Wert eines Entgeltpunkts im eingestellten Zeitraum.
Z
Zugangsfaktor-Faktor für Abschläge oder Zuschläge beim Rentenbeginn. Persönliche Entgeltpunkte werden auf vier Dezimalstellen gerundet.
A
Rentenartfaktor-Faktor der jeweiligen Rentenart, bei einer vollen Altersrente regelmäßig 1,000.
Kindererziehungszeiten nach aktuellem Recht
Der Rechner verwendet ausschließlich den am 10. Juli 2026 geltenden Rechtsstand.
Kind
Monate
Entgeltpunkte
Einordnung
Geburt vor dem 1. Januar 1992
30 Monate
2,4990 EP
Bis zu 30 Monate nach § 249 SGB VI.
Geburt ab dem 1. Januar 1992
36 Monate
2,9988 EP
Bis zu 36 Monate nach § 56 SGB VI.
Quellen sind §§ 56, 70 und 249 SGB VI. Stand der Prüfung: 10.07.2026.
Beispielwerte für die Mütterrente
Die Beispiele nutzen den aktuellen Rentenwert und den im Rechner voreingestellten KV/PV-Abzug.
Fall
Entgeltpunkte
Brutto monatlich
Zahlbetrag geschätzt
Ein Kind vor 1992
2,4990 EP
106,26 €
93,14 €
Ein Kind ab 1992
2,9988 EP
127,51 €
111,76 €
Ein Kind vor 1992 und ein Kind ab 1992
5,4978 EP
233,77 €
204,90 €
Zwei Kinder vor 1992 nach aktuellem Recht
4,9980 EP
212,51 €
186,27 €
Die Werte sind Modellbeträge. Maßgeblich bleiben Versicherungsverlauf, Rentenbescheid und spätere Rentenanpassungen.
Rentenwert und Monatsbetrag je halbem Entgeltpunkt
Der aktuelle Rentenwert entscheidet, wie viel ein Entgeltpunkt monatlich wert ist.
Zeitraum
Rentenwert
0,5 EP
Einordnung
1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027
42,52 €
21,26 €
Aktueller Rentenwert seit 1. Juli 2026.
Quelle ist die Deutsche Rentenversicherung zum aktuellen Rentenwert. Stand der Prüfung: 10.07.2026.
Übergang zur Mütterrente III
Die Neuregelung ist verkündet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie gehört noch nicht zur aktuellen Berechnung.
Rentenbeginn
Rechtliche Wirkung
Auszahlung
Vor dem 1. Januar 2028
Grundsätzlich 0,5 persönliche Entgeltpunkte zusätzlich je anspruchsberechtigtem, vor 1992 geborenem Kind.
Technische Umsetzung 2028, für Ansprüche aus 2027 rückwirkend.
Ab dem 1. Januar 2028
Die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder verlängert sich auf bis zu 36 Monate.
Berücksichtigung mit der laufenden Rente ab Rentenbeginn.
Quellen sind die Deutsche Rentenversicherung und § 307d SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2027. Stand der Prüfung: 10.07.2026.
Eingaben richtig einordnen
Diese Felder entscheiden, ob der Rechner einen Standardfall oder einen Bescheidwert nachbildet.
Feld
Wirkung
Typischer Wert
Zugangsfaktor
Berücksichtigt Zu- oder Abschläge beim Rentenbeginn.
1,000
Rentenartfaktor
Unterscheidet volle und teilweise Rentenarten.
1,000
EP-Korrektur
Gleicht Bescheidwerte oder Sonderfälle im Rentenkonto aus.
0,00 EP
KV/PV-Abzug
Schätzt den Unterschied zwischen Brutto und Zahlbetrag.
12,35 %
Wenn diese Felder im Bescheid anders aussehen, sollte der Bescheidwert Vorrang vor dem Standardmodell haben.
Häufig gestellte Fragen zum Mütterrente-Rechner
Was berechnet der Mütterrente-Rechner?
Der Rechner schätzt den monatlichen Rentenanteil aus Kindererziehungszeiten nach dem am 10. Juli 2026 geltenden Recht. Er verwendet nur Kinder, deren Erziehungszeiten dir vollständig zugeordnet sind, und bewertet jeden anerkannten Monat mit 0,0833 Entgeltpunkten. Zugangsfaktor, Rentenartfaktor, Rentenwert, eine Korrektur aus dem Versicherungsverlauf und der geschätzte KV/PV-Abzug fließen ebenfalls ein.
Ist die Mütterrente eine eigene Rente?
Nein. Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern eine Bezeichnung für die bessere Anerkennung von Erziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern. Kindererziehungszeiten müssen grundsätzlich im Versicherungskonto erfasst sein, etwa im Rahmen einer Kontenklärung. Für die Mütterrente III ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kein gesonderter Antrag vorgesehen.
Warum unterscheidet der Rechner vor und ab 1992 geborene Kinder?
Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind enden die Kindererziehungszeiten nach aktuellem § 249 SGB VI spätestens 30 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat. Für ein ab dem 1. Januar 1992 geborenes Kind gelten nach § 56 SGB VI bis zu 36 Kalendermonate. Der Geburtsmonat selbst zählt nicht als erster Kindererziehungsmonat.
Ist die Mütterrente III schon im Rechner enthalten?
Nein. Das Gesetz wurde am 22. Dezember 2025 verkündet, die Mütterrente III tritt aber erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2028 ist grundsätzlich ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten vorgesehen, der 2028 rückwirkend umgesetzt wird. Erst bei späterem Rentenbeginn werden bis zu 36 Monate direkt berücksichtigt.
Wie viele Entgeltpunkte bringt ein Kind?
§ 70 Absatz 2 SGB VI setzt für jeden anerkannten Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte an. Ohne zeitgleiche Begrenzung ergeben 30 Monate rechnerisch 2,4990 EP, 36 Monate ergeben 2,9988 EP. Die häufig genannten 2,5 oder 3 Entgeltpunkte sind gerundete Orientierungswerte.
Warum kann der Betrag im Rentenbescheid abweichen?
Treffen Kindererziehungszeiten mit eigenen Beitragszeiten zusammen, begrenzt § 70 Absatz 2 SGB VI die Summe auf den jeweiligen Höchstwert nach Anlage 2b. Auch Zuordnung, Auslandszeiten, ausgeschlossene Personengruppen, Bestandsrentenzuschläge, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor können abweichen. Der Rechner bildet diese Kontenprüfung nicht nach. Trage einen bekannten Unterschied aus dem Bescheid als EP-Korrektur ein.
Wer bekommt die Kindererziehungszeit gutgeschrieben?
Die Zeit gehört nach § 56 SGB VI dem Elternteil, der das Kind erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung können Eltern durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Monate zugeordnet werden. Diese Erklärung wirkt grundsätzlich nur für künftige Monate und höchstens zwei Kalendermonate zurück. Ohne Erklärung zählt die überwiegende Erziehung. Lässt sie sich nicht feststellen, greifen die gesetzlichen Zuordnungsregeln, regelmäßig zunächst zugunsten der Mutter.
Was passiert bei Zwillingen oder mehreren Kindern gleichzeitig?
Wenn du gleichzeitig mehrere Kinder erziehst, verlängert § 56 Absatz 5 SGB VI die Kindererziehungszeit um die Monate der Überschneidung. So können bei Zwillingen die vollen Zeiten für beide Kinder nacheinander berücksichtigt werden. Der Rechner bildet die gesamte Standarddauer über die Kinderzahl ab. Das ist nur passend, wenn alle betroffenen Zeiten dir vollständig zugeordnet und im Versicherungskonto anerkannt sind.
Welchen Rentenwert soll ich verwenden?
Voreingestellt sind 42,52 €. Dieser aktuelle Rentenwert gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Für die Nachzahlung der Mütterrente III ist der jeweilige Rentenwert des betroffenen Monats maßgeblich. Ein Rentenwert ab Juli 2027 ist am Prüfdatum noch nicht veröffentlicht und wird deshalb nicht geschätzt.
Warum zieht der Rechner KV/PV ab?
Kindererziehungszeiten erhöhen zunächst die Bruttorente. Der Zahlbetrag hängt unter anderem von Krankenversicherungsstatus, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag ab. Der voreingestellte KV/PV-Abzug ist daher nur eine Schätzung und keine Beitragsberechnung für deinen Einzelfall. Verwende den Prozentsatz aus deinem Bescheid, wenn er vorliegt. Steuern zieht der Rechner nicht ab.
Kann die Mütterrente auf andere Leistungen angerechnet werden?
Ja. Als Teil der gesetzlichen Rente kann die Mütterrente bei Grundsicherung oder Wohngeld als Einkommen berücksichtigt werden. Sie kann auch die Einkommensanrechnung auf eine Witwen- oder Witwerrente beeinflussen, wenn sie Teil einer eigenen Versichertenrente ist. Der Rechner prüft solche Wechselwirkungen und spätere Korrekturen wegen einer rückwirkenden Zahlung nicht.
Wann sollte ich eine Kontenklärung machen?
Prüfe deinen Versicherungsverlauf, wenn Kindererziehungszeiten fehlen, nur teilweise erfasst oder dem falschen Elternteil zugeordnet sind. Die Zeiten werden grundsätzlich auf Antrag im Versicherungskonto gespeichert und können auch später geklärt werden. Bei einer bereits korrekt gespeicherten Zeit ist für die Mütterrente III nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich kein weiterer Antrag erforderlich.