Wie berechnet der Witwenrente-Rechner den Zahlbetrag?
ƒWitwenrente nach Rentenart und Einkommensanrechnung
Z=max(R⋅q+K−max(E−F,0)⋅0,40,0)⋅(1−b)
Variablen
Z
geschätzter Zahlbetrag-Monatlicher Modellbetrag nach Einkommensanrechnung und dem eingestellten KV/PV-Abzug.
R
Rente der verstorbenen Person-Monatliche Bruttorente oder Rentenanwartschaft, bevor kleine oder große Witwenrente angewendet wird.
q
Rentenartfaktor-25 Prozent für kleine Witwenrente, 55 Prozent für große Witwenrente nach neuem Recht, 60 Prozent nach altem Recht oder 100 Prozent im Sterbevierteljahr.
F
Freibetrag-26,4-facher aktueller Rentenwert plus 5,6-facher Rentenwert je berücksichtigungsfähigem Kind.
E
eigenes anrechenbares Einkommen-Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen. Nur der Teil oberhalb des Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet.
Rentenarten der Witwenrente im Vergleich
Der Rentenartfaktor entscheidet, ob aus demselben Rentenanspruch eine kleine, große oder vorübergehend volle Hinterbliebenenrente entsteht.
Rentenart
Faktor
Einordnung
Kleine Witwenrente, 25 %
25 %
Nach neuem Recht grundsätzlich auf 24 Kalendermonate begrenzt.
Große Witwenrente, Recht wird aus den Daten ermittelt
55 %
Regelfall der großen Witwen- oder Witwerrente nach dem Sterbevierteljahr.
Große Witwenrente nach altem Recht, 60 %
60 %
Nur bei erfüllten Übergangsvoraussetzungen nach altem Hinterbliebenenrecht.
Sterbevierteljahr
100 %
Für die ersten drei vollen Kalendermonate nach dem Sterbemonat ohne Einkommensanrechnung im Modell.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu Renten für Hinterbliebene, GRA zu § 67 und § 97 SGB VI. Stand der Prüfung: 10.07.2026.
Beispielrechnungen nach Rentenart
Alle Beispiele nutzen 1.800 € Rentenanspruch der verstorbenen Person, 1.500 € bereits festgestelltes Vergleichsnettoeinkommen und den aktuellen Rentenwert.
Fall
Faktor
Freibetrag
Anrechnung
nach Anrechnung
Zahlbetrag
Große Witwenrente neues Recht
55 %
1.122,53 €
150,99 €
839,01 €
735,39 €
Kleine Witwenrente
25 %
1.122,53 €
150,99 €
299,01 €
262,08 €
Große Witwenrente altes Recht
60 %
1.122,53 €
150,99 €
929,01 €
814,28 €
Sterbevierteljahr
100 %
1.122,53 €
0,00 €
1.800,00 €
1.577,70 €
Die Tabelle ist ein Rechenmodell. Maßgeblich bleiben Rentenbescheid, Einkommensprüfung, Krankenversicherung und Anspruchsvoraussetzungen.
Freibetrag und Altersgrenze im aktuellen Modell
Diese Werte erklären, warum Einkommen nicht in voller Höhe und die große Witwenrente nicht unabhängig vom Todesjahr berechnet wird.
Wert
Betrag
Wirkung im Rechner
Aktueller Rentenwert
42,52 €
Gilt im Zeitraum 2026-07-01 bis 2027-06-30.
Freibetrag ohne Kindererhöhung
1.122,53 €
26,4 mal aktueller Rentenwert.
Erhöhung je berücksichtigungsfähigem Kind
238,11 €
5,6 mal aktueller Rentenwert je Kind.
Anrechnungsquote oberhalb Freibetrag
40 %
Nur der übersteigende Einkommensteil mindert die Witwenrente.
Altersgrenze bei Todesjahr 2026
46 Jahre und 6 Monate
Relevant, wenn die große Witwenrente nur über das Alter erfüllt werden soll.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Rentenlexikon Freibetrag bei Einkommensanrechnung und Rentenrecht zu § 242a SGB VI. Stand der Prüfung: 10.07.2026.
Altersgrenze für die große Witwenrente nach Todesjahr
Wer die große Witwenrente über Kindererziehung oder Erwerbsminderung erfüllt, braucht die Altersgrenze im Rechner nicht als alleinigen Anspruchsgrund.
Todesjahr
Mindestalter
Einordnung
2023
46 Jahre
Übergangswert nach Todesjahr
2024
46 Jahre und 2 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
2025
46 Jahre und 4 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
2026
46 Jahre und 6 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
2027
46 Jahre und 8 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
2028
46 Jahre und 10 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
ab 2029
47 Jahre
Regelgrenze nach der Übergangsstaffel
Quelle: Deutsche Rentenversicherung zu Renten für Hinterbliebene und § 242a SGB VI. Stand der Prüfung: 10.07.2026.
Häufig gestellte Fragen zum Witwenrente-Rechner
Was berechnet der Witwenrente-Rechner?
Der Rechner schätzt die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente aus Rentenart, genauen Datumsangaben, Rentenanspruch der verstorbenen Person, eigener Einkommensart, Freibetrag und optionalem KV/PV-Abzug. Er leitet altes oder neues Recht sowie die Ehevoraussetzung aus den Daten ab und trennt Bruttorente, Einkommensanrechnung und Zahlbetrag.
Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?
Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Rente der verstorbenen Person. Nach neuem Recht ist sie grundsätzlich auf 24 Kalendermonate begrenzt, nach altem Recht nicht. Die große Witwenrente beträgt 55 % oder im alten Recht 60 %. Zusätzlich muss die Altersgrenze erreicht sein, Erwerbsminderung vorliegen oder ein berücksichtigungsfähiges Kind betreut werden.
Wann wird die kleine Witwenrente gezahlt?
Die kleine Witwenrente kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind, aber die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Nach neuem Recht endet sie grundsätzlich nach 24 Kalendermonaten nach Ablauf des Todesmonats. Nach altem Recht gilt diese zeitliche Begrenzung nicht. Der Rechner zeigt deshalb je nach Rechtsstand ein Enddatum oder keine Befristung.
Wann besteht Anspruch auf große Witwenrente?
Die große Witwenrente kann über das maßgebliche Alter, Erwerbsminderung oder die Betreuung eines eigenen oder zum verstorbenen Ehegatten gehörenden Kindes unter 18 Jahren erfüllt sein. Auch die häusliche Betreuung eines behinderten Kindes, das sich nicht selbst unterhalten kann, kann genügen. Für Todesfälle 2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahre und 6 Monate.
Warum gibt es im Rechner 55 % und 60 %?
55 % ist der Regelfaktor der großen Witwen- oder Witwerrente nach neuem Recht. 60 % gilt im alten Recht. Der Rechner lässt den Faktor nicht frei auswählen. Er nutzt altes Recht bei einem Tod vor 2002 oder bei einer Ehe vor 2002, wenn mindestens eine der beiden Personen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. In allen anderen Fällen nutzt er neues Recht.
Was passiert im Sterbevierteljahr?
Das Sterbevierteljahr sind die drei Kalendermonate nach dem Todesmonat. In dieser Zeit beträgt der Rentenartfaktor 1,0 und eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Danach gelten kleine oder große Witwenrente mit dem passenden Rentenartfaktor, Freibetrag und Einkommensanrechnung. Der Rechner ermittelt das konkrete Enddatum aus dem Todesdatum.
Wie wird eigenes Einkommen angerechnet?
Eigenes Einkommen wird je nach Art zunächst pauschal in ein Vergleichsnettoeinkommen umgerechnet. Danach wird der Freibetrag abgezogen. Nur 40 % des positiven Überhangs mindern die Hinterbliebenenrente. Arbeitsentgelt wird im Regelfall um 40 % gekürzt, eine eigene gesetzliche Rente je nach Rentenbeginn um 14 % oder 13 %. Die Ausnahme nach § 314 SGB VI darf nur gewählt werden, wenn der DRV-Bescheid sie bestätigt. Für Fälle aus dem Beitrittsgebiet kann § 314a SGB VI abweichen.
Welches Einkommen soll ich eintragen?
Wähle zuerst die Einkommensart. Bei Arbeitsentgelt und eigener gesetzlicher Rente trägst du den monatlichen Bruttobetrag ein. Der Rechner wendet den passenden Pauschalabzug an. Nur wenn die Rentenversicherung bereits ein Vergleichsnettoeinkommen festgestellt hat, wählst du den Bescheidwert ohne weiteren Abzug. Andere Einkommensarten brauchen eine gesonderte Prüfung.
Welche Kinder erhöhen den Freibetrag?
Der Freibetrag steigt für jedes Kind der hinterbliebenen Person mit Waisenrentenanspruch. Er steigt auch, wenn der Waisenrentenanspruch nur deshalb fehlt, weil das Kind nicht von der verstorbenen Person abstammt. Das bedeutet nicht, dass die Witwenrente selbst um denselben Betrag steigt. Der Rechner trennt diese Erhöhung vom Kinderzuschlag laut Bescheid.
Warum fragt der Rechner nach einem Abschlag der verstorbenen Person?
Wenn die zugrunde liegende Rente wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns oder eines Todes vor bestimmten Altersgrenzen gemindert ist, kann dieser Abschlag bereits im Rentenbetrag enthalten sein. Dann bleibt das Feld auf 0. Nur wenn du mit einer ungeminderten Ausgangsrente rechnest, solltest du den Abschlag zusätzlich eintragen.
Warum ist der Zahlbetrag nur eine Schätzung?
Der Rechner bildet die Kernformel ab, aber er entscheidet keinen Anspruch. Ehezeit, Lebenspartnerschaft, Wiederheirat, Rentensplitting, Wartezeit, Todesursache, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Einkommensarten und altes Recht können den Bescheid verändern. Für Widerspruch, Nachzahlung oder Sonderfälle zählt die Rentenversicherung oder qualifizierte Rentenberatung.
Muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben?
Für Ehen ab dem 1. Januar 2002 gilt grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr. Bei einer kürzeren Ehe vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe. Besondere Umstände können diese Vermutung widerlegen, zum Beispiel ein unvorhersehbarer Unfalltod. Der Rechner kann eine solche Ausnahme berücksichtigen, aber nur die Rentenversicherung entscheidet den Einzelfall. Für Ehen vor 2002 gilt die Einjahresregel nicht.