Wie berechnet der Witwenrente-Rechner den Zahlbetrag?
ƒWitwenrente nach Rentenart und Einkommensanrechnung
Z=max(R⋅q+K−max(E−F,0)⋅0,40,0)⋅(1−b)
Variablen
Z
geschätzter Zahlbetrag-Monatlicher Modellbetrag nach Einkommensanrechnung und dem eingestellten KV/PV-Abzug.
R
Rente der verstorbenen Person-Monatliche Bruttorente oder Rentenanwartschaft, bevor kleine oder große Witwenrente angewendet wird.
q
Rentenartfaktor-25 Prozent für kleine Witwenrente, 55 Prozent für große Witwenrente nach neuem Recht, 60 Prozent nach altem Recht oder 100 Prozent im Sterbevierteljahr.
F
Freibetrag-26,4-facher aktueller Rentenwert plus 5,6-facher Rentenwert je waisenrentenberechtigtem Kind.
E
eigenes anrechenbares Einkommen-Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen. Nur der Teil oberhalb des Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet.
Rentenarten der Witwenrente im Vergleich
Der Rentenartfaktor entscheidet, ob aus demselben Rentenanspruch eine kleine, große oder vorübergehend volle Hinterbliebenenrente entsteht.
Rentenart
Faktor
Einordnung
Kleine Witwenrente, 25 %
25 %
Nach neuem Recht grundsätzlich auf 24 Kalendermonate begrenzt.
Große Witwenrente neues Recht, 55 %
55 %
Regelfall der großen Witwen- oder Witwerrente nach dem Sterbevierteljahr.
Große Witwenrente altes Recht, 60 %
60 %
Nur bei erfüllten Übergangsvoraussetzungen nach altem Hinterbliebenenrecht.
Sterbevierteljahr
100 %
Für die ersten drei vollen Kalendermonate nach dem Sterbemonat ohne Einkommensanrechnung im Modell.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu Renten für Hinterbliebene, GRA zu § 67 und § 97 SGB VI. Stand der Prüfung: 11.05.2026.
Beispielrechnungen nach Rentenart
Alle Beispiele nutzen 1.800 € Rentenanspruch der verstorbenen Person, 1.500 € eigenes anrechenbares Nettoeinkommen und den aktuellen Rentenwert.
Fall
Faktor
Freibetrag
Anrechnung
nach Anrechnung
Zahlbetrag
Große Witwenrente neues Recht
55 %
1.122,53 €
150,99 €
839,01 €
735,39 €
Kleine Witwenrente
25 %
1.122,53 €
150,99 €
299,01 €
262,08 €
Große Witwenrente altes Recht
60 %
1.122,53 €
150,99 €
929,01 €
814,28 €
Sterbevierteljahr
100 %
1.122,53 €
0,00 €
1.800,00 €
1.577,70 €
Die Tabelle ist ein Rechenmodell. Maßgeblich bleiben Rentenbescheid, Einkommensprüfung, Krankenversicherung und Anspruchsvoraussetzungen.
Freibetrag und Altersgrenze im aktuellen Modell
Diese Werte erklären, warum Einkommen nicht in voller Höhe und die große Witwenrente nicht unabhängig vom Todesjahr berechnet wird.
Wert
Betrag
Wirkung im Rechner
Aktueller Rentenwert
42,52 €
Gilt im Zeitraum 2026-07-01 bis 2027-06-30.
Freibetrag ohne Kindererhöhung
1.122,53 €
26,4 mal aktueller Rentenwert.
Erhöhung je waisenrentenberechtigtem Kind
238,11 €
5,6 mal aktueller Rentenwert je Kind.
Anrechnungsquote oberhalb Freibetrag
40 %
Nur der übersteigende Einkommensteil mindert die Witwenrente.
Altersgrenze bei Todesjahr 2026
46 Jahre und 6 Monate
Relevant, wenn die große Witwenrente nur über das Alter erfüllt werden soll.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Rentenlexikon Freibetrag bei Einkommensanrechnung und Rentenrecht zu § 242a SGB VI. Stand der Prüfung: 11.05.2026.
Altersgrenze für die große Witwenrente nach Todesjahr
Wer die große Witwenrente über Kindererziehung oder Erwerbsminderung erfüllt, braucht die Altersgrenze im Rechner nicht als alleinigen Anspruchsgrund.
Todesjahr
Mindestalter
Einordnung
2023
46 Jahre
Übergangswert nach Todesjahr
2024
46 Jahre und 2 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
2025
46 Jahre und 4 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
2026
46 Jahre und 6 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
2027
46 Jahre und 8 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
2028
46 Jahre und 10 Monate
Übergangswert nach Todesjahr
ab 2029
47 Jahre
Regelgrenze nach der Übergangsstaffel
Quelle: Deutsche Rentenversicherung zu Renten für Hinterbliebene und § 242a SGB VI. Stand der Prüfung: 11.05.2026.
Häufig gestellte Fragen zum Witwenrente-Rechner
Was berechnet der Witwenrente-Rechner?
Der Rechner schätzt die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente aus dem Rentenanspruch der verstorbenen Person, der gewählten Rentenart, dem eigenen anrechenbaren Einkommen, dem Freibetrag und einem optionalen KV/PV-Abzug. Er trennt bewusst Bruttorente, Einkommensanrechnung und Zahlbetrag, damit du Bescheidwerte nachvollziehen kannst.
Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?
Die kleine Witwenrente arbeitet nach neuem Recht grundsätzlich mit 25 % der Rente der verstorbenen Person und ist regelmäßig zeitlich begrenzt. Die große Witwenrente nutzt 55 % nach neuem Recht oder 60 % bei bestimmten alten Rechtsfällen. Für die große Witwenrente muss zusätzlich ein Anspruchsgrund wie Alter, Kindererziehung oder Erwerbsminderung vorliegen.
Wann wird die kleine Witwenrente gezahlt?
Die kleine Witwenrente kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind, aber die übrigen Anspruchsvoraussetzungen passen. Nach neuem Recht ist sie grundsätzlich auf 24 Kalendermonate nach dem Tod begrenzt. Altfälle können anders behandelt werden, deshalb gehört diese Frage immer in den Rentenbescheid.
Wann besteht Anspruch auf große Witwenrente?
Die große Witwenrente kann über das maßgebliche Alter, Kindererziehung oder Erwerbsminderung erfüllt sein. Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahre und 6 Monate. Wenn nur das Alter zählt und diese Grenze noch fehlt, zeigt der Rechner den Abstand, statt trotzdem einen großen Anspruch zu unterstellen.
Warum gibt es im Rechner 55 % und 60 %?
55 % ist der Regelfaktor der großen Witwen- oder Witwerrente nach neuem Recht. 60 % kann nur unter altem Recht gelten, zum Beispiel bei bestimmten älteren Ehen und Geburtsdaten. Der Rechner lässt beide Varianten zu, weil viele Bescheide und Rentenauskünfte ausdrücklich zwischen neuem und altem Recht unterscheiden.
Was passiert im Sterbevierteljahr?
Im Sterbevierteljahr wird die Witwen- oder Witwerrente im Modell mit 100 % der zugrunde liegenden Rente berechnet und eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Danach gelten wieder kleine oder große Witwenrente mit dem passenden Rentenartfaktor, Freibetrag und Einkommensanrechnung. Deshalb ist der spätere Zahlbetrag oft deutlich niedriger.
Wie wird eigenes Einkommen angerechnet?
Eigenes anrechenbares Einkommen mindert die Witwenrente nicht vollständig. Zuerst wird der Freibetrag abgezogen. Nur der Betrag oberhalb dieses Freibetrags wird zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Deshalb kann ein höheres eigenes Einkommen die Rente mindern, aber nicht Euro für Euro.
Welches Einkommen soll ich eintragen?
Trage das anrechenbare monatliche Nettoeinkommen ein, soweit du es aus Bescheid, Rentenauskunft oder einer nachvollziehbaren Bereinigung kennst. Eigene Altersrente, Arbeitslohn, Krankengeld, Arbeitslosengeld und andere Einkommensarten können unterschiedlich behandelt werden. Ein Bruttobetrag ist deshalb nur eine grobe Sensitivitätsrechnung.
Welche Rolle spielen waisenrentenberechtigte Kinder?
Waisenrentenberechtigte Kinder erhöhen den Freibetrag bei der Einkommensanrechnung. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Witwenrente selbst um denselben Betrag steigt. Der Rechner trennt deshalb Kinder für den Freibetrag vom optionalen Kinderzuschlag laut Bescheid.
Warum fragt der Rechner nach einem Abschlag der verstorbenen Person?
Wenn die zugrunde liegende Rente wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns oder eines Todes vor bestimmten Altersgrenzen gemindert ist, kann dieser Abschlag bereits im Rentenbetrag enthalten sein. Dann bleibt das Feld auf 0. Nur wenn du mit einer ungeminderten Ausgangsrente rechnest, solltest du den Abschlag zusätzlich eintragen.
Warum ist der Zahlbetrag nur eine Schätzung?
Der Rechner bildet die Kernformel ab, aber er entscheidet keinen Anspruch. Ehezeit, Lebenspartnerschaft, Wiederheirat, Rentensplitting, Wartezeit, Todesursache, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Einkommensarten und altes Recht können den Bescheid verändern. Für Widerspruch, Nachzahlung oder Sonderfälle zählt die Rentenversicherung oder qualifizierte Rentenberatung.
Kann ich damit auch eine Witwerrente berechnen?
Ja. Die gesetzliche Logik ist für Witwen- und Witwerrenten gleich aufgebaut. Der Rechner verwendet neutrale Eingaben zur hinterbliebenen Person, zur verstorbenen Person und zum Einkommen. Entscheidend sind deshalb Rentenart, Recht, Einkommen und Anspruchsgrund, nicht die Bezeichnung der hinterbliebenen Person.