Wie prüft der Umsatzsteuer-Kleinunternehmer-Rechner § 19 UStG?
ƒGrenzprüfung nach § 19 UStG
V≤25.000,L+N≤S,S∈{25.000,100.000}
Variablen
V
Vorjahresumsatz-Tatsächlicher Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres nach § 19 Abs. 2 UStG.
L
Laufender Umsatz-Bisheriger Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres, grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten.
N
Nächster Nettoumsatz-Nächste vereinnahmte Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer, deren Behandlung geprüft wird.
S
Laufende Grenze-100.000 € bei bestehendem Unternehmen oder 25.000 € im Jahr der Tätigkeitsaufnahme.
Grenzen für die Kleinunternehmerregelung
Die Tabelle zeigt die seit 2025 geltende Grenzlogik für in Deutschland ansässige Unternehmen und inländische Umsätze.
Situation
Grenze
Wirkung
Vorjahr bei bestehendem Unternehmen
25.000,00 €
Der tatsächliche Gesamtumsatz darf die Grenze nicht überschritten haben. Genau 25.000 € sind zulässig
Laufendes Jahr bei erfüllter Vorjahresgrenze
100.000,00 €
Genau 100.000 € bleiben steuerfrei. Der Umsatz oberhalb der Grenze ist vollständig steuerpflichtig
Gründung im laufenden Jahr
25.000,00 €
Es zählt der tatsächliche Umsatz des Startjahres. Die Grenze wird nicht zeitanteilig gekürzt oder hochgerechnet
Folgejahr
25.000,00 €
Der tatsächliche Umsatz des laufenden Jahres wird im nächsten Jahr zum Vorjahresumsatz
Amtliche Grundlagen sind § 19 UStG und das BMF-Schreiben vom 18. März 2025. Rechtsstand geprüft am 10. Juli 2026.
Beispiele mit vereinnahmten Nettoumsätzen
Die Beispiele unterstellen, dass der nächste Nettobetrag jetzt vereinnahmt wird. Eine nur gestellte, noch unbezahlte Rechnung ist nicht dasselbe.
Fall
Vorjahr
Bisher vereinnahmt
Nächster Nettoumsatz
Nach Zahlung
Status
USt
Grenzen eingehalten
18.000,00 €
12.000,00 €
5.000,00 €
17.000,00 €
Kleinunternehmerregelung anwendbar
0,00 €
Grenze von genau 100.000 €
25.000,00 €
99.000,00 €
1.000,00 €
100.000,00 €
Kleinunternehmerregelung anwendbar
0,00 €
100.000-€-Grenze überschritten
20.000,00 €
80.000,00 €
40.000,00 €
120.000,00 €
Dieser Umsatz ist nicht mehr steuerfrei
7.600,00 €
Gründungsjahr über 25.000 €
0,00 €
24.000,00 €
2.000,00 €
26.000,00 €
Dieser Umsatz ist nicht mehr steuerfrei
380,00 €
Verzicht trotz niedriger Umsätze
10.000,00 €
1.000,00 €
500,00 €
1.500,00 €
Verzicht auf § 19 UStG aktiv
95,00 €
Beim Überschreiten wird der gesamte nächste Nettoumsatz als steuerpflichtig modelliert, nicht nur der Betrag oberhalb der Grenze.
Inland und EU-Sonderregelungen
Der Rechner berechnet nur inländische Fälle von Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder in einem Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG.
Fall
Zusätzliche Prüfung
Im Rechner
Inländisches Unternehmen mit inländischem Umsatz
§ 19 Abs. 1 und 2 UStG mit 25.000 € und 100.000 €
Wird berechnet
Inländisches Unternehmen mit Umsatz in anderem EU-Staat
§ 19a UStG, nationale Grenze des Zielstaats, 100.000,00 € Unionsgrenze und Registrierung beim BZSt
Wird nicht berechnet
Unternehmen mit Sitz in anderem EU-Staat
§ 19 Abs. 4 UStG, deutsche Grenzen, 100.000,00 € Unionsgrenze und gültige EX-Identifikationsnummer
Wird strikt abgewiesen
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 und 4 UStG ist nicht anwendbar
Wird strikt abgewiesen
Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Reverse Charge
Diese Steuerfälle werden durch § 19 Abs. 1 UStG nicht allgemein befreit
Wird nicht berechnet
Amtliche Grundlagen sind § 19 und § 19a UStG sowie das besondere Meldeverfahren des Bundeszentralamts für Steuern.
Häufig gestellte Fragen zum Umsatzsteuer-Kleinunternehmer-Rechner
Welche Grenzen gelten aktuell für inländische Kleinunternehmer?
Seit 2025 darf der tatsächliche Gesamtumsatz des Vorjahres 25.000 € nicht überschritten haben und der Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres 100.000 € nicht überschreiten. Beide Grenzen sind inklusive. Genau 25.000 € im Vorjahr und genau 100.000 € im laufenden Jahr erfüllen die jeweilige Umsatzgrenze.
Zählt die Rechnung oder der Zahlungseingang für den Gesamtumsatz?
§ 19 Abs. 2 UStG berechnet den Gesamtumsatz grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten. Auch Anzahlungen zählen bei ihrem Eingang. Eine nur gestellte, noch unbezahlte Rechnung erhöht deshalb nicht automatisch den Gesamtumsatz. Der Rechner unterstellt, dass der eingegebene nächste Nettoumsatz jetzt vereinnahmt wird. Übergangsfälle mit abweichenden Leistungs- und Zahlungszeitpunkten müssen gesondert geprüft werden.
Was passiert beim Überschreiten der 100.000-€-Grenze?
Bereits der Umsatz, mit dem die laufende Grenze überschritten wird, ist vollständig regelbesteuert. Der Rechner berechnet die Umsatzsteuer deshalb auf den gesamten nächsten Nettoumsatz und nicht nur auf den Teil oberhalb von 100.000 €. Ab diesem Zeitpunkt gelten außerdem die allgemeinen Erklärungspflichten. Eine spätere Zahlung für einen anderen Umsatz kann ebenfalls von der Regelbesteuerung erfasst werden.
Wird die 25.000-€-Grenze im Gründungsjahr zeitanteilig gekürzt?
Nein. Nach dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zählt im Jahr der Tätigkeitsaufnahme allein der tatsächliche inländische Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres. Maßgeblich sind 25.000 €. Der Betrag wird weder nach Gründungsmonat zeitanteilig gekürzt noch auf zwölf Monate hochgerechnet. Überschreitet ein Umsatz die Grenze, ist bereits dieser Umsatz vollständig regelbesteuert.
Welcher Vorjahresumsatz ist bei einem bestehenden Unternehmen einzutragen?
Trage den tatsächlichen Gesamtumsatz des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nach § 19 Abs. 2 UStG ein. Eine Prognose für das laufende Jahr ersetzt diesen Wert nicht. Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 €, gilt die Steuerbefreiung im laufenden Jahr nicht, selbst wenn der aktuelle Umsatz niedrig bleibt. Der laufende Jahresumsatz wird wiederum im nächsten Jahr zum maßgeblichen Vorjahresumsatz.
Welche Umsätze gehören zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG?
Ausgangspunkt ist die Summe der steuerbaren Umsätze, grundsätzlich mit der jeweiligen Bemessungsgrundlage und nach vereinnahmten Entgelten. Bestimmte in § 19 Abs. 2 UStG genannte steuerfreie Umsätze werden abgezogen. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz. Bei Margen- oder Differenzbesteuerung gelten Besonderheiten. Gewinn, Betriebsausgaben und Kontostand sind nicht die richtige Rechengröße.
Kann ein deutsches Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen EU-Staaten nutzen?
Das kann über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG möglich sein. Dafür sind unter anderem die jeweilige nationale Kleinunternehmergrenze, ein Jahresumsatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet von höchstens 100.000,00 € im Vorjahr und laufenden Jahr sowie eine vorherige Registrierung beim BZSt erforderlich. Das BZSt erteilt dafür eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix EX. Diese EU-Prüfung übernimmt der Rechner nicht.
Kann ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat § 19 UStG in Deutschland nutzen?
Grundsätzlich ja, aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 UStG. Neben den deutschen Grenzen von 25.000 € und 100.000 € muss der Jahresumsatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr und laufenden Jahr jeweils höchstens 100.000,00 € betragen. Außerdem muss eine für Deutschland gültige EX-Identifikationsnummer des Ansässigkeitsstaats vorliegen. Weil diese Angaben fehlen, weist der Rechner solche Fälle ab.
Was bedeutet ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Ein inländischer Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt auf § 19 Abs. 1 UStG verzichten. Die Erklärung wirkt für den gewählten Besteuerungszeitraum und bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Die Abgabe ist bis zum letzten Tag im Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich. Nach Ablauf der Bindung ist ein Widerruf nur mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres möglich. Der Rechner behandelt einen aktiven Verzicht deshalb als Regelbesteuerung.
Kann der Rechner den Vorsteuerabzug beim Wechsel zur Regelbesteuerung berechnen?
Nein. Das BMF-Schreiben vom 10. November 2025 stellt klar, dass vor dem Übergang bezogene Leistungen nicht allein wegen eines wahrscheinlichen oder späteren Wechsels zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine Berichtigung zugunsten des Unternehmers kann nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und den Bagatellgrenzen des § 44 UStDV möglich sein. Deshalb weist der Rechner keine pauschal abziehbare Jahresvorsteuer aus und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.