Häufig gestellte Fragen zum Außergewöhnliche-Belastungen-Rechner
Was sind außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht?
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind zwangsläufig entstehende Aufwendungen, die höher sind als bei vergleichbaren Steuerpflichtigen. Typische Beispiele: Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten, Scheidungskosten, behinderungsbedingte Aufwendungen. Diese können steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Was ist die zumutbare Belastung?
Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den du selbst tragen musst, bevor Aufwendungen steuerlich wirken. Der Prozentsatz hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab. Seit dem BFH-Stufenmodell wird die Belastung stufenweise berechnet, nicht pauschal auf das gesamte Einkommen.
Welche Krankheitskosten kann ich absetzen?
Absetzbar sind: Arzt- und Zahnarztkosten, Medikamente mit Rezept, Krankengymnastik, Fahrtkosten zu Behandlungen, Brillen und Hörgeräte, Heilpraktiker, Kuren (mit amtsärztlichem Attest), Zahnersatz. Nicht absetzbar: Vorbeugemaßnahmen, rein kosmetische Behandlungen, Nahrungsergänzungsmittel.
Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?
Die Berechnung erfolgt stufenweise nach dem BFH-Stufenmodell: Bis 15.340 € Einkommen: 2-5 % (je nach Status), bis 51.130 €: 3-6 %, darüber: 4-7 %. Bei Verheirateten und Kindern sinken die Sätze. Die einzelnen Stufen werden separat berechnet und addiert.
Welche Nachweise brauche ich für außergewöhnliche Belastungen?
Erforderlich sind: Rechnungen und Quittungen, bei Krankheitskosten ärztliche Verordnungen/Rezepte, bei Kuren ein amtsärztliches Attest vor Antritt, Zahlungsnachweise. Sammele alle Belege über das Jahr. Bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis oder Bescheid vom Versorgungsamt.
Kann ich Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen?
Ja, sowohl eigene Pflegekosten als auch die Pflege Angehöriger sind absetzbar: Pflegeheimkosten abzüglich Haushaltsersparnis (ca. 10.000 € p. a.), häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel. Alternativ kann der Pflege-Pauschbetrag (600-1.800 € je Pflegegrad) ohne Nachweis genutzt werden.
Sind Beerdigungskosten absetzbar?
Ja, Beerdigungskosten sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, soweit sie den Nachlass übersteigen. Absetzbar: Bestattungskosten, Grabstein, Trauerfeier, Grabpflege (erste Bepflanzung). Nicht absetzbar: Laufende Grabpflege, übertriebene Aufwendungen. Maximaler Rahmen: ca. 8.000-10.000 €.
Was ist bei behinderten Kindern besonders zu beachten?
Bei behinderten Kindern kannst du wählen zwischen: Einzelnachweis aller Kosten als außergewöhnliche Belastung oder Behinderten-Pauschbetrag (384-7.400 € je nach GdB). Zusätzlich: Pflege-Pauschbetrag für Eltern. Fahrtkosten für behinderungsbedingte Fahrten sind extra absetzbar.
Können Scheidungskosten abgesetzt werden?
Seit 2013 sind nur noch die unmittelbaren Scheidungskosten absetzbar (Gerichts- und Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren selbst). Nicht mehr absetzbar: Folgekosten wie Unterhalt, Vermögensaufteilung, Sorgerechtsstreit. Die Rechtslage wurde durch den BFH eingeschränkt.
Lohnt sich das Sammeln kleiner Belege?
Ja, da alle außergewöhnlichen Belastungen zusammengerechnet werden. Auch kleine Beträge summieren sich: Brillenreinigung, Fahrtkosten zum Arzt (0,30 €/km), Zuzahlungen für Medikamente. Führe eine laufende Liste und sammele systematisch alle Belege übers Jahr.
Welche Eingaben braucht der Außergewöhnliche-Belastungen-Rechner?
Benötigt werden Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand, Kinderzahl, Art der Aufwendungen, tatsächlich selbst gezahlte Kosten, Erstattungen von Versicherung oder Arbeitgeber, Nachweise und mögliche Pauschbeträge. Wichtig ist außerdem, ob Kosten zwangsläufig entstanden sind.
Warum wirken viele Krankheitskosten steuerlich nicht vollständig?
Außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuer nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Erstattete Beträge, freiwillige Mehrkosten und nicht nachgewiesene Aufwendungen fallen heraus. Deshalb sollte der Rechner erst den Eigenanteil, dann die zumutbare Belastung und erst danach den steuerlich wirksamen Betrag zeigen.