ƒ42 Tage Entgeltfortzahlung im 546-Tage-Blockzeitraum
TEFZ=min(TAU,42),TKG=min(max(TAU−42,0),504)
Variablen
TAU
Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit-Vom ersten bis zum letzten Tag der eingegebenen Arbeitsunfähigkeit
TEFZ
Entgeltfortzahlungstage-Grundsätzlich höchstens 42 Kalendertage nach § 3 EFZG. Die gesetzliche Höhe richtet sich nach dem Entgelt der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach § 4 EFZG
TKG
Krankengeld-Zahlungstage-Regelmäßig höchstens 504 Tage nach 42 Tagen Entgeltfortzahlung. Der 78-Wochen-Blockzeitraum umfasst insgesamt 546 Tage
LMonat/30
Monatswert im Rechner-Der Rechner verteilt den eingegebenen Monatslohn transparent auf 30 Kalendertage. Tarifliche oder variable Entgeltbestandteile können eine konkrete Abrechnung verändern
Entgeltfortzahlung, AU und Krankengeld im Überblick
Die zentralen Fristen und Rechtsfolgen für regulär gesetzlich versicherte Beschäftigte.
Thema
Regel
Grundlage
Krankmeldung
Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen
§ 5 Absatz 1 EFZG
Ärztliche Feststellung
Bei mehr als drei Kalendertagen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag
§ 5 Absatz 1 und 1a EFZG
Früherer Nachweis
Der Arbeitgeber darf die Feststellung beziehungsweise den Nachweis früher verlangen
§ 5 Absatz 1 EFZG
eAU
Arbeitgeber ruft Daten gesetzlich Versicherter grundsätzlich bei der Krankenkasse ab
§ 5 Absatz 1a EFZG
eAU-Ausnahmen
Unter anderem Minijob im Privathaushalt und Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung
§ 5 Absatz 1a EFZG
Entgeltfortzahlung
Grundsätzlich höchstens sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertage
§ 3 EFZG
Blockzeitraum
78 Wochen beziehungsweise 546 Tage wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren
§ 48 SGB V
Regelmäßige Krankengeldzahlung
Nach 42 Tagen Entgeltfortzahlung höchstens 72 Wochen beziehungsweise 504 Tage
§§ 48 und 49 SGB V
Rechtsstand 10.07.2026. Quellen: §§ 3 bis 5 EFZG sowie §§ 44, 47 bis 49 SGB V.
Häufig gestellte Fragen zum Entgeltfortzahlungsrechner
Wie lange bekomme ich Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
Nach § 3 EFZG besteht der Anspruch wegen derselben Krankheit grundsätzlich für höchstens sechs Wochen, also 42 Kalendertage. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit entsteht ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch nur, wenn du zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig warst oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
Ab wann habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Der gesetzliche Anspruch entsteht nach § 3 Absatz 3 EFZG grundsätzlich nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für eine Arbeitsunfähigkeit innerhalb dieser Wartezeit können je nach Versicherungsstatus andere Ansprüche bestehen.
Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?
Nach § 4 EFZG ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das dir bei deiner maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Zusätzliches Überstundenentgelt und bestimmte Aufwendungsersatzleistungen gehören nicht dazu. Bei ergebnisabhängiger Vergütung zählt der in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst. Der Rechner schätzt Monatsentgelt mit 30 Kalendertagen und ersetzt keine konkrete Entgeltabrechnung.
Wann muss die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden?
Du musst dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist die ärztliche Feststellung grundsätzlich spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erforderlich. Der Arbeitgeber darf die Feststellung beziehungsweise den Nachweis früher verlangen.
Muss ich dem Arbeitgeber eine AU in Papierform vorlegen?
Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die eAU grundsätzlich bei der Krankenkasse ab. Du musst dich trotzdem unverzüglich krankmelden und die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht ärztlich feststellen lassen. Das eAU-Verfahren gilt nach § 5 EFZG unter anderem nicht für Minijobs im Privathaushalt und nicht bei einer Feststellung durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. In diesen Fällen bleibt ein Papiernachweis erforderlich.
Wann beginnt nach der Entgeltfortzahlung die Krankengeldzahlung?
Bei Beschäftigten mit dem üblichen Sechs-Wochen-Anspruch ruht das Krankengeld während der Entgeltfortzahlung nach § 49 SGB V. Ist die Arbeitsunfähigkeit danach weiterhin lückenlos festgestellt und besteht ein Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V, zahlt regelmäßig die Krankenkasse.
Was ist der Unterschied zwischen 78 Wochen und 72 Wochen Krankengeldzahlung?
§ 48 SGB V begrenzt die Leistungsdauer wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums. Das sind 546 Tage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Zeiten, in denen der Anspruch wegen der üblichen Entgeltfortzahlung ruht, zählen mit. Nach 42 Tagen Entgeltfortzahlung bleiben daher regelmäßig höchstens 504 Tage beziehungsweise 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung.
Wie berechnet sich das Krankengeld nach der Entgeltfortzahlung?
Nach § 47 SGB V beträgt das Brutto-Krankengeld 70 % des beitragspflichtigen Regelentgelts. Es darf 90 % des berechneten Nettoarbeitsentgelts, das laufende Nettoarbeitsentgelt und das gesetzliche Höchstkrankengeld nicht überschreiten. Für 2026 beträgt das Höchstkrankengeld 135,63 € je Kalendertag.
Wie werden Einmalzahlungen beim Krankengeld berücksichtigt?
Maßgeblich ist nur der krankenversicherungspflichtige Bruttoanteil einmalig gezahlten Arbeitsentgelts aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nach § 47 Absatz 2 SGB V wird täglich 1/360 dieses Betrags hinzugerechnet. Der Netto-Hinzurechnungsbetrag folgt aus der individuellen Relation von laufendem Netto zu laufendem Brutto. Ein frei geschätzter Netto-Sonderzahlungsbetrag ist dafür nicht maßgeblich.
Welche Beiträge werden vom Krankengeld abgezogen?
Vom Brutto-Krankengeld trägt der Empfänger grundsätzlich die halben Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie seinen Anteil zur Pflegeversicherung. Der Pflegeanteil berücksichtigt den Kinderlosenzuschlag ab 23 Jahren und Abschläge für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25 Jahren. Die besondere Beitragsverteilung für Beschäftigte in Sachsen gilt bei Krankengeld nicht.
Wie wirkt sich eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit aus?
Für die Entgeltfortzahlung gelten die Sechs-Monats- und Zwölf-Monats-Regeln aus § 3 EFZG. Für Krankengeld bildet dieselbe Krankheit einen Dreijahreszeitraum nach § 48 SGB V. Eine während der Arbeitsunfähigkeit hinzutretende weitere Krankheit verlängert die Krankengeld-Leistungsdauer nicht.
Darf ich während einer Arbeitsunfähigkeit arbeiten oder eine Wiedereingliederung beginnen?
Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit beendet oder die Genesung gefährdet. Eine stufenweise Wiedereingliederung kann bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Nach § 74 SGB V beschreibt der Arzt Art und Umfang möglicher Tätigkeiten. Er genehmigt die Maßnahme nicht allein. Erforderlich sind insbesondere das Einverständnis des Versicherten und eine betriebliche Umsetzung durch den Arbeitgeber.