Gesetzlicher Erbteil-Je nach Verwandtschaftsgrad und Güterstand
Pflichtteilsquoten nach Verwandtschaftsgrad
Bei Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall)
Berechtigter
Gesetzlicher Erbteil
Pflichtteil
Bei 500.000 € Nachlass
Ehepartner (mit Kindern)
1/2
1/4
125.000 €
Ehepartner (ohne Kinder)
3/4
3/8
187.500 €
1 Kind (mit Ehepartner)
1/4
1/8
62.500 €
2 Kinder (mit Ehepartner)
je 1/4
je 1/8
je 62.500 €
1 Kind (ohne Ehepartner)
1/1
1/2
250.000 €
2 Kinder (ohne Ehepartner)
je 1/2
je 1/4
je 125.000 €
Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Bei Gütertrennung gelten andere Quoten.
Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteilsrechner
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die Eltern des Erblassers (nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden). Geschwister, Onkel, Tanten und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Hinterlässt der Erblasser Ehepartner und 2 Kinder, erbt der Ehepartner gesetzlich 1/2, jedes Kind 1/4. Der Pflichtteil beträgt dann für den Ehepartner 1/4 und für jedes Kind 1/8.
Wie wird der Nachlasswert ermittelt?
Der Nachlasswert (Reinvermögen) ergibt sich aus: Aktiva (Immobilien, Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck) abzüglich Passiva (Schulden, Beerdigungskosten, Erbfallkosten). Immobilien werden zum Verkehrswert bewertet. Schenkungen der letzten 10 Jahre werden anteilig hinzugerechnet (Pflichtteilsergänzung).
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, können Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 BGB einen Ergänzungsanspruch geltend machen. Schenkungen werden je nach Zeitpunkt anteilig berücksichtigt: Im 1. Jahr vor dem Tod zu 100 %, danach jedes Jahr 10 % weniger, nach 10 Jahren nicht mehr.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB): Tötungsversuch gegen den Erblasser, schwere Straftat, böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht, rechtskräftige Verurteilung zu mindestens 1 Jahr ohne Bewährung. Die Entziehung muss im Testament begründet werden.
Welcher Güterstand beeinflusst den Pflichtteil?
Der Güterstand beeinflusst den gesetzlichen Erbteil des Ehepartners: Bei Zugewinngemeinschaft (Standard) erhöht sich der Erbteil um 1/4 (§ 1371 BGB). Bei Gütertrennung richtet sich der Erbteil nach der Anzahl der Kinder. Bei Gütergemeinschaft gelten andere Regeln. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils.
Wie wird der Pflichtteil ausgezahlt?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Die Erben müssen den Pflichtteil aus dem Nachlass bezahlen. Ist nicht genug Bargeld vorhanden, müssen ggf. Nachlassgegenstände verkauft werden. Der Anspruch ist sofort fällig und kann eingeklagt werden.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung (§ 195, 199 BGB). Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ab dem Erbfall. Es empfiehlt sich, den Anspruch zeitnah geltend zu machen.
Wie genau sind die Berechnungen?
Die Berechnungen basieren auf aktuellen mathematischen Formeln und Standards. Die Genauigkeit hängt von der Qualität der eingegebenen Daten ab. Für rechtlich bindende Berechnungen solltest du einen Fachexperten konsultieren.
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